Promovierende, die an Hochschulen beschäftigt sind, sind dies fast ausschließlich auf der Grundlage befristeter Verträge (siehe Indikator A2 ‚Befristungsstatus‘). Nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz - der Rechtsgrundlage für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen - ist die Dauer der Befristung so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Nach Schätzungen auf der Grundlage der Studierenden- und Prüfungsstatistik beträgt die durchschnittliche Promotionsdauer 4,7 Jahre (ohne Humanmedizin und Gesundheitswissenschaften 5,7 Jahre) (Konsortium Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs, 2021: 137). Promovierende sind damit mehrheitlich nicht mit einer Vertragslaufzeit beschäftigt, die die durchschnittliche Dauer ihrer Qualifizierungsphase spiegelt.
Der Indikator gibt an, wie lange die Verträge der an Hochschulen befristet beschäftigten Promovierenden laufen. In allen Fächern haben Verträge mit einer Laufzeit von 2 bis 3 Jahren den höchsten Anteil, wobei es deutliche Unterschiede zwischen den Fächergruppen gibt.
Die befristete Beschäftigung für Promovierende ist für maximal 6 Jahre möglich; Verlängerungen durch Kinderbetreuung, chronische Erkrankung und Behinderung sind möglich (§ 2 (1) WissZeitVG). Findet die Beschäftigung im Rahmen eines drittmittelfinanzierten Projektes statt, soll die Befristung dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen (§ 2 (2) Wiss-ZeitVG). In den Bundesländern und Einrichtungen des Hochschulsystems gibt es teilweise weitere Richtlinien und Vorgaben für die Vertragsdauer. An Universitäten überwiegt die Qualifizierungsbefristung, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind Drittmittel- und Qualifizierungsbefristung etwa gleichbedeutend (Sommer et al., 2022: 43ff.).
Neben dem Stellenumfang (vgl. Indikator A3) und der für die Promotion verfügbaren Zeit (vgl. Indikator A4) sind die Vertragslaufzeiten ein zentraler Faktor für die Absicherung der Promotionsphase (Briedis & Wegner, 2022: 4f.) Die Befristungspraxis an Hochschulen und die Frage angemessener Vertragslaufzeiten steht auch im Mittelpunkt der Debatte über die Beschäftigungsbedingungen Promovierender. Insbesondere Kurzzeitverträge unter einem Jahr, die nicht der Zwischenfinanzierung dienen, werden vor diesem Hintergrund kritisch diskutiert (Sommer et al., 2022: 79).
Briedis, K. & Wegner, A. (2022). Beschäftigungsbedingungen für junge Forscher*innen - ein empirischer Beitrag zu #IchBinHanna. (DZHW Brief 04|2022). Hannover: DZHW. https://doi.org/10.34878/2022.04.dzhw_brief
Konsortium Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs (2021). Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2021. Statistische Daten und Forschungsbefunde zu Promovierenden und Promovierten in Deutschland. Bielefeld: wbv. https://www.buwin.de/dateien/buwin-2021.pdf"
Sommer, J., Jongmanns, G., Book, A. & Rennert, C. (2022). Evaluation des novellierten Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Berlin/Hannover. https://his-he.de/wp-con-tent/uploads/2022/05/Bericht-WissZeitVG_220517.pdf